Das Bundesrecht kennt eine Ersatzpflicht: Wird ein Veloweg aufgehoben, muss angemessener Ersatz her. Das gilt auch für Mountainbike-Routen. Der Haken steckt in einem einzigen Wort, und das heisst «Plan».
Was im Gesetz steht
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz das Bundesgesetz über Velowege. Es unterscheidet zwei Netze: eines für den Alltag und eines für die Freizeit. Zum Freizeitnetz zählt das Gesetz ausdrücklich auch signalisierte Mountainbike-Routen (Art. 4 Abs. 2).
Für Bikerinnen und Biker ist Art. 9 der spannendste Artikel. Er regelt den Ersatz: Müssen Velowege, die in den Plänen festgelegt sind, ganz oder teilweise aufgehoben werden, sorgen die zuständigen Behörden für angemessenen Ersatz. Das kann ein vorhandener oder ein neu zu schaffender Weg sein. Ersetzt werden muss insbesondere, wenn ein Weg
- nicht mehr frei befahrbar ist,
- unterbrochen wird,
- nicht mehr sicher befahren werden kann, etwa weil auf längerer Strecke viele oder schnelle Motorfahrzeuge unterwegs sind,
- zum Freizeitnetz gehört und seine Attraktivität stark eingeschränkt wird.
Wie das Verfahren läuft und wer zum Ersatz verpflichtet ist, regeln die Kantone. Sie dürfen auch Ausnahmen von der Ersatzpflicht vorsehen (Art. 9 Abs. 3 und 4).
Der Haken: Ohne Plan kein Ersatz
Entscheidend sind drei Wörter im Gesetzestext: «in den Plänen festgelegte». Die Ersatzpflicht greift nur für Wege, die in einem behördenverbindlichen kantonalen Plan stehen. Ein Trail, den in der Region alle kennen, der aber in keinem Plan auftaucht, fällt nicht unter Art. 9.
Genau diese Pläne entstehen gerade. Das Gesetz gibt den Kantonen fünf Jahre ab Inkrafttreten, also bis Ende 2027, um ihre Netze für Alltag und Freizeit festzuhalten. Umgesetzt sein müssen die Pläne nach zwanzig Jahren, also bis Ende 2042 (Art. 19). Das UVEK kann die Fristen für einzelne Gebiete ausnahmsweise verlängern.
| «Ein Trail, den alle kennen, der aber in keinem Plan steht, ist durch die Ersatzpflicht nicht geschützt.» |
Muss Mountainbike überhaupt in den Plan?
Nicht zwingend. Das Bundesamt für Strassen (Astra) hält in seinem Bericht zur Kantonsumfrage (durchgeführt Ende 2024, veröffentlicht 2025) fest, dass das Veloweggesetz keine explizite Netzplanung für das Mountainbike verlangt. Gleichzeitig stellt das Astra fest, dass die meisten Kantone entsprechende Pläne trotzdem vorsehen.
Wie das konkret aussieht, ist von Kanton zu Kanton sehr verschieden. Zwei aktuelle Beispiele zeigen die Bandbreite.
Luzern: Erst das Velonetz, dann die Bikerouten
Der Luzerner Regierungsrat hat am 13. Oktober 2026 die Ergänzung des kantonalen Richtplans zum Fuss- und Veloverkehr verabschiedet. Das Thema Mountainbike bearbeitet der Kanton in einem eigenständigen Projekt.
Laut dem Vernehmlassungsentwurf vom März 2026 sollen Mountainbike-Routen in regionalen Teilrichtplänen festgelegt werden, ähnlich wie Wanderwege. Bauen, unterhalten und bezahlen sollen sie die Gemeinden. Der Entwurf enthält auch eine eigene Ersatzregel: Sind öffentliche Mountainbike-Routen nicht mehr vorhanden, beschädigt oder nicht mehr gefahrlos befahrbar, ersetzt sie die Gemeinde auf ihre Kosten.
Verbindlich sein sollen die regionalen Teilrichtpläne laut Entwurf zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Weggesetzes, als Inkrafttreten nannte der Entwurf den 1. Juli 2027. Solange diese Pläne nicht festgesetzt sind, fehlt den Luzerner Bikerouten die Grundlage für die bundesrechtliche Ersatzpflicht. Der Kanton überarbeitet den Entwurf nach der Vernehmlassung, die Fristen können sich also noch verschieben.
Freiburg: 1700 Kilometer rein, der Rest raus
Der Kanton Freiburg (Fribourg) geht einen anderen Weg. Im September 2026 hat er seinen kantonalen Plan für Mountainbike-Routen öffentlich aufgelegt. Ein Inventar hatte zuvor rund 5000 Kilometer Routen erfasst, die regelmässig mit dem Mountainbike und dem E-MTB befahren werden. Ins offizielle Netz sollen rund 1700 Kilometer, laut Kanton zu 97 Prozent auf bestehenden Wegen.
Der Plan bindet laut Planbericht Behörden und Private. Er hat auch eine Kehrseite: Routen, die nicht aufgenommen werden, sollen der Natur zurückgegeben oder, wo nötig, renaturiert werden. Welche das genau sind, soll eine eigene Strategie festlegen. Kritik kommt auch von Naturschutzseite: Pro Natura Freiburg, der Cercle ornithologique de Fribourg und BirdLife Schweiz halten den Plan zwar für einen nötigen Schritt, sehen aber Lücken beim Schutz der Natur.
Was das für dich heisst
- Nachschauen lohnt sich. Die Pläne sind öffentlich und müssen elektronisch zugänglich sein (Art. 5 Abs. 4). Du kannst also prüfen, ob dein Hometrail drinsteht.
- Mitreden ist vorgesehen. Betroffene und interessierte Organisationen sind an der Planung zu beteiligen (Art. 5 Abs. 3). Öffentliche Auflagen sind der Moment, in dem lokale Vereine und IGs Routen einbringen können.
- Ersatz heisst nicht automatisch Singletrail gegen Singletrail. Das Gesetz spricht von angemessenem Ersatz und verlangt, dass öffentliches Interesse und örtliche Verhältnisse berücksichtigt werden. Was das im Einzelfall bedeutet, ist offen.
- Die Weichen werden jetzt gestellt. Was bis Ende 2027 in den kantonalen Plänen landet, prägt das legale Bikenetz der nächsten Jahrzehnte.
Steht dein Hometrail schon in einem kantonalen Plan, oder läuft in deinem Kanton gerade eine Auflage? Schreib es uns unten in die Kommentare, wir sammeln mit.
Published by Radical Life Studios / MTB Report
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